Zians-Haas Rechtsanwälte

Streit um den Nachnamen des Kindes: Wer sitzt am längeren Hebel?

19.03.2021

Der Verfassungsgerichtshof hat gesprochen und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die jetzige Gesetzgebung ist nicht diskriminierend, obwohl sie einem Elternteil einen erheblichen Vorteil in Bezug auf die Namensvergabe verschaffen kann.


 

 

 

 

 

© JMG / www.pixelio.de

 

Die rechtliche Abstammung zum eigenen Kind kann auf verschiedene Weisen etabliert werden.

Die Abstammungsherstellung zur Mutter ist meist unproblematisch. Das Kind wird geboren und der Name der Mutter wird in der Geburtsurkunde vermerkt. Die rechtliche Abstammung ist hergestellt. 

Die Abstammungsherstellung zum Vater / zur Mitmutter hingegen ist oftmals komplizierter. 
Wenn die Eltern verheiratet sind, dann greift die sogenannte Vaterschaftsvermutung / Mitmutterschaftsvermutung und der Vater / die Mitmutter werden nach der Geburt ebenfalls in der Geburtsurkunde vermerkt. 
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, dann erfolgt die Abstammungsherstellung entweder über ein Anerkenntnis (pränatal, in der Geburtsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt) oder über ein gerichtliches Verfahren.

Grundsätzlich muss zwischen zwei Hypothesen unterschieden werden:

- Die rechtliche Herstellung der Abstammung beider Elternteile erfolgt zeitgleich:

z.B. über die Vaterschaftsvermutung / Mitmutterschaftsvermutung, die pränatale Anerkennung oder die Anerkennung in der Geburtsurkunde

Die Gesetzgebung sieht vor, dass wenn sich die Eltern nicht auf einen Nachnamen einigen können, das Kind einen Doppelnamen erhält. Die Reihenfolge der Namen wird durch das Alphabet bestimmt.
Auf diese Weise wird die Gleichstellung beider Elternteile garantiert. 

- Die rechtliche Herstellung der Abstammung beider Elternteile erfolgt nicht zeitgleich:

z.B. über ein Anerkenntnis einige Monate nach der Geburt oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, nachdem die Abstammung des Ehemannes der Mutter angefochten wurde, usw.

In diesem Fall ist die rechtliche Abstammung zu einem Elternteil, meist zu der Mutter, bereits etabliert. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt dann die Herstellung der Abstammung zum Vater / zur Mitmutter. 

Das Kind hat bei seiner Anmeldung an der Gemeinde natürlich den Nachnamen des Elternteils erhalten, zu dem die Abstammung bereits zu diesem Zeitpunkt hergestellt war (meist der Nachname der Mutter). 
Wenn anschließend die Abstammung zu dem anderen Elternteil hergestellt wird, haben die Eltern die Möglichkeit den Nachnamen des Kindes beim Standesamt abändern zu lassen. Durch eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt können sie den Namen des Kindes entweder in einen Doppelnamen oder den Nachnamen des anderen Elternteils abändern lassen. 
Eine Abänderung des Nachnamens ist dann nur noch mittels gemeinsamer Erklärung möglich. Das Einverständnis beider Elternteile ist erforderlich. 

Wenn es zum Streit kommt und der Elternteil, dessen Namen das Kind trägt, nicht mit einer Änderung einverstanden ist, dann steht der andere Elternteil ohne jegliche Rekursmöglichkeit da. 

Stellt dies keine Diskriminierung dar? 

Wenn die Abstammungsherstellung wie in Hypothese 1) zeitgleich erfolgt wäre, dann hätte das Kind einen Doppelnamen nach alphabetischer Reihenfolge erhalten. 

Fallbeispiel: 
Die Abstammungsherstellung zum Vater erfolgte über ein Vaterschaftsanerkenntnis ein paar Monate nach der Geburt der gemeinsamen Tochter. Bislang trug die Tochter den Nachnamen der Mutter. Der Vater möchte jedoch aus Traditionsgründen eine Abänderung vornehmen lassen. Die Mutter ist nicht einverstanden und weigert sich eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt einzureichen. Die Tochter wird den Namen der Mutter behalten, weil der Vater keine Rekursmöglichkeit hat. 

Wir stellen fest, dass in diesem Fallbeispiel die Mutter am längeren Hebel sitzt. 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Mutter einem Vaterschaftsanerkenntnis zustimmen muss und somit die Abstammungsherstellung zum Vater verzögern kann (damit es zu keiner pränatalen Anerkennung oder Anerkennung in der Geburtsurkunde kommt), sodass diese nicht mehr zeitgleich erfolgt, kann sie indirekt verhindern, dass der Nachname des Vaters an das Kind weitergegeben wird. 

Muss der Vater dies einfach so hinnehmen? 

Leider ja. Erst kürzlich hat der Verfassungsgerichtshof seine Rechtsprechung diesbezüglich bestätigt (s. Entscheid vom 01.10.2020 mit Nr. 131/2020). 

Der Nachname ist für uns ein wichtiges soziales Merkmal. Er schafft eine Verbindung zu unserer Familie und ermöglicht gleichzeitig die Individualisierung eines jeden. 

Die beiden Situationen sind zwar vergleichbar, jedoch gibt es einen wesentlichen Unterschied. In Hypothese 1) hat das Kind noch keinen Nachnamen und in Hypothese 2) hat das Kind bereits einen Nachnamen. 

Im Sinne des Kindeswohl muss eine gewisse Kontinuität bzw. Unveränderlichkeit des Nachnamens gewahrt werden. Dass eine Abänderung in Hypothese 2) nurmehr im gemeinsamen Einverständnis möglich ist, ist laut Verfassungsgerichtshof nicht unverhältnismäßig. 

Schließlich kann die Abstammungsherstellung auch Jahre nach der Geburt erfolgen. Es könnte also sein, dass das Kind schon seit mehreren Jahren den Namen der Mutter trägt. 

Der Unterschied in der Gesetzgebung basiert auf einem objektiven Rechtfertigungsgrund und zwar dem Zeitpunkt der Herstellung der Abstammung.

 

 

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